Amtliche Bekanntmachung des Kreises Stormarn
Category: AllgemeinBy: Helge Schacht
Amtliche Bekanntmachung des Kreises Stormarn
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel im Kreis Stormarn
- Festlegung eines Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes -
Der Landrat des Kreises Stormarn ordnet aufgrund der Abschnitte 2, 8 und 10 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) i. V. m. §§ 55, 56 und 65 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 08.05.2013, jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, folgendes an:
In der Gemeinde Itzstedt im Kreis Segeberg ist am 17.02.2017 der Ausbruch der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel amtlich festgestellt worden.
Um den Fundort ist ein Gebiet mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk und mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Fundort als Beobachtungsgebiet gemäß § 55 Abs. 1 Geflügelpestverordnung festzulegen.
Teile des Kreises Stormarn liegen sowohl im Sperrbezirk als auch im Beobachtungsgebiet.
Zum Sperrbezirk im Kreis Stormarn wird hiermit erklärt:
1. Gemeinde Nienwohld: das gesamte Gemeindegebiet
Zum Beobachtungsgebiet im Kreis Stormarn wird hiermit erklärt:
1. Gemeinde Tangstedt: das gesamte Gemeindegebiet
2. Gemeinde Bargfeld-Stegen: das gesamte Gemeindegebiet
3. Gemeinde Jersbek: das gesamte Gemeindegebiet
4. Gemeinde Elmenhorst: das gesamte Gemeindegebiet
5. Gemeinde Neritz: das gesamte Gemeindegebiet
6. Gemeinde Grabau: das gesamte Gemeindegebiet
7. Von der Stadt Bargteheide der Bereich nordwestlich der folgenden Grenze:
Im Norden beginnend an der Gemeindegrenze entlang der B 75 bis zur Abzweigung rechts auf die L 225. Diese durch Bargteheide folgend bis zur Gemeindegrenze im Südwesten.
Die Gemeinde Travenbrück, die ebenso im Beobachtungsgebiet liegt, wurde bereits mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung vom 16.02.2017 zum Beobachtungsgebiet erklärt.